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SATZUNG

Satzung

Satzung des Computer Club 07 zum downloaden

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Satzung des Computer Club 07 (Fassung vom Jan. 2007)

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1.1. Der Verein führt den NamenComputer Club 07 ( CC 07 ) und hat seinen Sitz in Neunkirchen. Er wurde am 14.1.2007 gegründet.

1.2. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neunkirchen eingetragen werden.

1.3. Der Name des Vereins oder auch die Kurzbezeichnung dürfen von den Mitgliedern weder mittelbar noch unmittelbar für gewerbliche oder kommerzielle Zwecke gebraucht werden.

1.4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

2.2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Wissens um den Computer und die Hilfe zur Selbsthilfe in allen Hard-und Softwarebereichen, insbesondere bei Jugendlichen und Senioren.

2.3. Die Verwirklichung erfolgt durch regelmäßige Treffen, Veranstaltungen und Aktionen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

3.1. Die Mitgliedschaft kann jede natürliche und juristische Person erwerben. Bei Minderjährigen ist die Einverständniserklärung der /des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
3.2. Mit dem schriftlichen Antrag auf Aufnahme erkennt das Mitglied diese Satzung an. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Ein Einspruchsrecht gegen eine eventuelle Ablehnung der Mitgliedschaft besteht nicht.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht:gemäß den Vorstandsbeschlüssen an den Treffen, Diskussionen und Seminaren teilzunehmen.

Die Mitglieder sind verpflichtet:

4.1. Die Satzung und die Versammlungs-und Vorstandsbeschlüsse anzuerkennen und zu befolgen.
4.2. Die Beitragspflicht pünktlich zu erfüllen.
4.3. Das gesellschaftliche Ansehen des Vereins zu fördern.
4.4. Die politische und konfessionelle Neutralität des Vereins zu achten.
4.5. Die Bestrebungen des Vereins tatkräftig zu unterstützen.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

5.1 Über Höhe und Anpassung der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

5.2 Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag, der zu Beginn eines jeden Kalenderjahres im Voraus fällig und zahlbar ist.

5.3 Der Vorstand kann per Vorstandsbeschluss bei sozialen Härtefällen auf den Einzug desBeitrages verzichten.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

6.1. Die Mitgliedschaft erlischt:a) mit dem Tod des Mitgliedesb) durch freiwilligen Austrittc) durch Ausschluss aus dem Verein
6.2. Endet die Mitgliedschaft nach 6.1 besteht gegen den Verein kein Anspruch, insbesondere nicht auf Rückzahlung von Beitragsteilen.

6.3. Der freiwillige Austritt erfolgt aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vereinsvorstand. Die schriftliche Kündigung muss dem Vorstand zum 30.11. eines Jahres vorliegen, dann endet die Mitgliedschaft am 31.12. des Jahres.

6.4. Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweifacher Mahnung mit seinen Beitragszahlungen im Rückstand ist.

6.5 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen Vereinsinteressen grob fahrlässig verstoßen hat. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Beschluss und seine Begründung sind dem Mitglied schriftlich bekannt zu machen.

§ 7 Mittelverwendung, Begünstigungsverbot

7.1 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

7.2 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durchunverhältnismäßig hohe Aufwandsentschädigungen begünstigt werden.

7.3 Die tatsächlichenKosten die dem Mitglied entstehen bei Ausübung seiner Vorstandsarbeit werden in der Geschäftsordnung diesbezüglich geregelt und müssen einstimmig vom Vorstand genehmigt werden.

§ 8 Die Organe des Vereins

8.1. die Mitgliederversammlung

8.2. der Vorstand

8.3. der erweiterte Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

9.1. Höchstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Ihre Beschlüsse sind bindend. Den Vorsitz führt ein zu Beginn der Versammlung gewählter Versammlungsleiter. Er wird vom Vorstand vorgeschlagen.

9.2. Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal jedes Jahr statt. Sie wirdvom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen schriftlich und persönlich einberufen.Die ordentliche Mitgliederversammlung ist öffentlich.

9.3 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von sechs Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen, wenn zwanzig Prozent der stimmberechtigten Mitglieder oder des Vorstandes die Einberufung unter Angabe der Gründe verlangen.

9.4. Die außerordentlichen Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich und persönlich einberufen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Einladung.

9.5. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.Sie ist von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.

§ 10 Der geschäftsführende Vorstand

10.1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.

10.2. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein, dievoll rechts-und geschäftsfähig sind im Sinne des BGB

10.3. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.

10.4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich aktiv durch den 1. und den 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Der 2. Vorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen, von seiner Vertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen.

10.5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, sofern es nicht anders beschlossen wird, in geheimer Abstimmung gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis satzungsmäßig ein neuer Vorstand bestellt ist.

10.6. Die Haftung des Vereins aus jeder rechtsgeschäftlichen Tätigkeit seiner Organe und ihrer Vertreter ist in allen Fällen auf das Vermögen des Vereins beschränkt. Eine darüber hinausgehende Haftung der einzelnen Mitglieder, insbesondere des Vorstandes, wird ausgeschlossen.

§ 11 Der erweiterte Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus: Pressereferent Hardwarereferent Softwarereferent Organisationsleiter Evtl. weitere Beisitzer

§ 12 Kassenprüfer

Zur Überwachung der Kassengeschäfte wählt die Mitgliederversammlung 2 Kassenprüfer, von denen alle 3Jahre einer ausscheidet, sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Eine Wiederwahl ist erst nach 3 Jahren möglich. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Kasse jederzeit zu überprüfen und die Pflicht, eine jährliche Kassenprüfung vorzunehmen, sie sind ferner verpflichtet, der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht vorzulegen.

§ 13 Satzungsänderung

13.1. Anträge an die Mitgliederversammlung auf Änderung der Satzung müssen vierzehn (14) Tage vor Zusammentreten dem Vorstand vorliegen.

13.2. Anträge zur Änderung der Beiträge bzw. zur Erhebung einer Umlage müssen schriftlich, vierzehn
(14) Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein.

13.3. Zu einem Beschluss der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine dreiviertel Mehrheit der erschienen Mitglieder erforderlich.

§ 14 Auflösung des Vereins

14.1 Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zweck besonderseinberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens ¾ dererschienenen stimmberechtigten Mitglieder, vorausgesetzt, dass mindestens dieHälfte der gesamten Mitglieder erschienen ist.

14.2 Ist diese Bedingung nicht erfüllt, so muss eine neue Mitgliederversammlungeinberufen werden, die alsdann mit einer Mehrheit von mindestens ¾ dererschienenen und stimmberechtigten Mitglieder über die Auflösung des Vereinsbeschließt.

14.3. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins, einem gemeinnützigen, steuerbegünstigten Zweck zuzuführen.

§ 15 Geschäftsordnung

Alle Beschlüsse des Geschäftsführenden Vorstandes werden in der Geschäftsordnung eingebunden.
In der Geschäftsordnung werden alle Beschlüsse festgehalten und geregelt.

§ 16 Haftungsausschluss

16.1 Der Verein selbst haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei Veranstaltungen entstandenen Schäden mit Ausnahme von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Davon unberührt bleiben Ansprüche, für die der Verein seinerseits durch eine bestehende Haftpflichtversicherung versichert ist oder die durch die Unfallversicherung abgedeckt werden.

16.2 Bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Beschädigung von Vereinseigentum ist voller Schadensersatz durch den Verursacher zu leisten.

§ 17 Salvatorische Klausel:

Diese Satzung bleibt auch gültig, wenn einzelne Vorschriften der Satzung sich als ungültig erweisen sollten.
Die ungültigen Vorschriften der Satzung sind alsdann so zu formulieren, dass der mit der ungültigen
Vorschrift beabsichtigte satzungsgemäße Zweck der Satzung erreicht wird.


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